Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hauptsaat GmbH

I. Geltung/Angebote

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingen in der jeweils neuesten Fassung gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge und sonstigen Leistungen. Für Verträge und sonstige Leistungen, die Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz zum Gegenstand haben, gelten, soweit nicht diese Allgemeinen Geschäftsbeziehungen abweichende oder ergänzende Bedingungen enthalten, die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaat (AVLB Saatgut) in ihrer jeweiligen geltenden Fassung. Für Verträge und sonstige Leistungen, die Pflanzkartoffeln zum Gegenstand haben, gelten, soweit nicht diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen enthalten, a) die Deutschen Kartoffelbedingungen, Berliner Vereinbarungen, die Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie die Pflanzkartoffelverordnung im Anschluss an die Org. Züchter-, Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils geltenden Fassung, sofern der Käufer seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, b) die „RUCIP“ Geschäftsbedingungen für den europäischen Kartoffelhandel sowie deren Begutachtungs- und Schiedsgerichtsordnung, sofern der Käufer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend; dementsprechend behalten wir uns bis Annahme unserer Angebote durch den Käufer den Widerruf unserer Angebote vor.

3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

II. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich in EURO, soweit nichts anderes vereinbart und gelten ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

2. Die vereinbarten Preise dürfen wir erhöhen, soweit Preiserhöhungen unserer Kostendeckung dienen.

III. Zahlung und Verrechnung

1. Unsere Rechnungen sind ab Fälligkeit des Zahlungsanspruchs (Angebot unserer Leistung an den Käufer, wie diese geschuldet ist) auszugleichen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die Rechnungen sind netto Kasse auszugleichen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über den Rechnungsbetrag verfügen können. Der Käufer kommt 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung und Erhalt unserer Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

2. Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und andere Gebühren gehen zu Lasten des Käufers.

3. Von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Leistungsverweigerung noch zur Zurückbehaltung gem. § 273 BGB noch zur Aufrechnung. Entsprechendes gilt für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 269 HGB. Ansprüche des Käufers aus der Geschäftsverbindung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von uns abgetreten werden.

4. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 
IV. IV Lieferfristen

1. Lieferfristen und –termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat, sofern dadurch die vereinbarten Lieferfristen und –termine nicht um mehr als zwei Wochen überschritten werden.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Naturkatastrophen sowie aufgrund unverschuldetem Arbeitskampf, unverschuldeten Verkehrs- oder Betriebsstörungen, unverschuldetem Werkstoffmangel und gleichartiger Gründe bei uns unseren Lieferanten berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Liefertermin um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen –längstens jedoch zwei Monate- hinauszuschieben, ohne dass dem Käufer hieraus gegen uns wegen einer Pflichtverletzung Ansprüche erwachsen. Der Käufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die vorgenannten Gründe zu einer Terminverlängerung von mehr als zwei Monaten führen; dem Käufer bleibt übernommen, zu einem früheren Zeitpunkt seine gesetzlichen Rücktrittsrechte- etwa wegen Wegfalls der Geschäftgrundlage oder wegen nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung durch uns – wahrzunehmen.

V. Eigentumsvorbehalt 

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung – gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – vor (Vorbehaltsware): Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware sorgfältig aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und uns bei Beschädigung oder Verlust der Vorbehaltswareunverzüglich zu unterrichten; ferner ist der Käufer verpflichtet, uns über seinen Sitzwechsel und eine Besitzwechsel der Vorbehaltsware zu informieren.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Interventionsklage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, und die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer dafür den entstandenen Ausfall.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall so können wir verlangen , dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner (Drittschuldner) bekannt gibt, alle im Einzugerforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Faktura – Endbetrag (einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Faktura – Endbetrag (einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 
    
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherzeiten obliegt uns. 

VI. Ausführung der Lieferungen, Versendungskauf

1. Wir behalten uns vor, von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Ware abzuweichen soweit solche Abweichungen handelsüblich sind oder eine technische Verbesserung darstellen.

2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern die Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen dem Käufer zumutbar ist.

3. Sind wir im Falle des Versendungskauf zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt im Stande die Ware zu versenden wird der Versand aber auf Wunsch des Käufers verzögert, so geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

VII. Mängelansprüche 

1. Weist die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung einen Mangel auf, so werden wir eine unverzügliche Mängelrüge vorausgesetzt – nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder berechtigter Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Satzung und erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. 
   
2. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir. Versendungskosten trägt der Käufer, sofern diese im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware unangemessen hoch sind. Mehraufwendungen die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei den, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

3. Bei gebrauchten Sachen sind Mängelansprüche des Käufers ausgeschlossen.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produktionsgesetz, bei Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden) und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei Personenschäden sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.

IX. Urheberrechte

1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. 
 
2. Z-Saat- und Pflanzgut ist in der Bundesrepublik Deutschland / Europäischen Union sortenschutzrechtlich geschützt. Der Nachbau ist nur gegen Zahlung einer Nachgaugebühr gestattet.

3. Der Nachbau von Hybriden ist verboten!

X. Teilnichtigkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Sollten vertragliche Vereinbarungen teilweise nichtig oder unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt.

2. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unsere Hauptniederlassung. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Sitz unserer Hauptniederlassung Gerichtsstand für alle sich auf dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir können den Käufer auch an seinen Gerichtsstand verklagen.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (SISG)

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